§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Wohnschiffprojekt Atona – Hilfe für Flüchtlingskinder e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Hamburg. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für politische, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebene. Der Verein soll Flüchtlingskinder, jugendliche Flüchtlinge, junge erwachsene Flüchtlinge und ihre Familien in Hamburg und auf ihrem Weg hierher schützen, unterstützen und fördern.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Lern-, Freizeit- und Kulturangebote, insb. zur Unterstützung bei der Integration
  • soziale Betreuung, Beratung und Interessenvertretung
  • Förderung von Toleranz und Verständnis zwischen Menschen unterschiedlicher Herkunft
  • das Bekanntmachen und Einfordern der Kinderrechte aus der UN-Kinderrechtskonvention von 1989
  • Kooperationsprojekte mit Partnern, die Beratungs- und Unterstützungsangebote für Flüchtlingskinder und –jugendliche sowie ihre Familien auch außerhalb Hamburgs organisieren.
  • Hilfsangebote in südeuropäischen Transitländern, insb. in Griechenland vorzugsweise in Zusammenarbeit mit Partnerorganisationen vor Ort.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmitelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Mitglieder können für ihre ehrenamtliche Arbeit eine Aufwandsentschädigung erhalten. Vorstandstätigkeiten die nicht der ureigenen Vorstandstätigkeit entsprechen können vergütet werden. Mitglieder können für nicht ehrenamtliche Arbeit ein Honorar erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Natürliche Personen, die sich für den Vereinszweck einsetzen wollen, können durch schriftlichen oder mündlichen Antrag an den Vorstand Mitglieder des Vereins werden. Eine bestehende Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

Natürliche und juristische Personen, die den Verein nicht nur einmalig oder kurzfristig durch Spenden oder andere geldwerte Leistungen unterstützen möchten, können Fördermitglieder werden. Fördermitglieder haben Anspruch auf Informationen über die Vereinsarbeit, aber kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung.

Der Vereinsvorstand kann einer gewünschten Mitgliedschaft aus wichtigem Grund widersprechen. Er kann ein Mitglied, das den Verein schädigt oder seinen Zielen zuwiderhandelt, nach Anhörung ausschließen.

Gegen die Vorstandentscheidung kann die betroffene Person die Mitgliederversammlung anrufen.

Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Die / der Vorsitzende lädt dazu die Mitglieder spätestens 3 Wochen im Voraus per Brief unter Angabe von Ort, Zeit und beabsichtigter Tagesordnung ein.

Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Aufösung des Vereins, die mit der Einladung der Mitgliederversammlung anzukündigen sind, bedürfen der Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren, vom Protokollanten/der Protokollantin zu unterzeichnen und allen Mitgliedern mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung wählt die / den Vorsitzende/n, eine/n Stellvertreter/in und die/den Schatzmeister/in sowie die/ den Beisitzer/in zum Vorstand des Vereins.

Der Vorstand besteht aus vier Personen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandmitglieder sind bis zu einem Betrag von 500,00 Euro jeweils allein, darüber hinaus zu zweit gemeinschaftlich vertretungsberichtigt. Die Vorstandsmitglieder werden für ein Jahr gewählt und bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds im Amt.

Beim Ausscheiden eines Vorstandmitglieds vor dem Ende der Wahlperiode ist der Vorstand berechtigt, für die verbleibende Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Vereinsmitglied zu berufen.

Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung für die Einhaltung des Vereinszweckes, für ein korrektes und wirtschaftliches Finanzgebaren und für die Einstellung und Anleitung hauptamtlicher Mitarbeiter/innen bzw. von Honorarkräfen verantwortlich.

Es bedarf der Entlassung durch die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand entscheidet durch Stimmenmehrheit – falls erforderlich auch schriftlich oder fernmündlich. Jedes Vorstandmitglied kann eilbedürftige Maßnahmen vorläufg selbst treffen, muss sie jedoch unverzüglich den anderen Vorstandsmitgliedern zur endgültigen Entscheidung mitteilen.

§ 5 Aufösung des Vereins

Bei Aufösung des Vereins oder bei Wegfall Steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Kinderrechtsorganisation „terre des hommes Bundesrepublik Deutschland e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(Aktuelle Satzung, 5. April 2017)